Hinweise zur GoBD Verfahrensdokumentation

 
Der nachfolgende Inhalt soll dazu dienen, den Händler auf die Einhaltung der am jeweiligen Einsatzort der Kasse geltenden rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften und Gesetze hinzuweisen. Die hier abgebildeten Informationen erheben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Gültigkeit, sie sind vielmehr lediglich als Hinweise / Tipps zu verstehen. Zudem sind diese Hinweise / Tipps beschränkt auf das Land Deutschland. Andere Länder und dort geltende Vorschriften bleiben in diesem Abschnitt unberücksichtigt.
 
Die Verfahrensdokumentation zur Abbildung aller relevanten Geschäftsprozesse beinhaltet lt. § 239 und § 257 des HGB die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Geschäftsvorfällen und deren Daten. Die Anforderung an die Archivierung der Vorfälle orientiert sich dabei an folgenden wesentlichen Punkten:
 
  • Ordnungsmäßigkeit
  • Vollständigkeit
  • Sicherheit des Gesamtverfahrens
  • Schutz vor Veränderungen und Verfälschung
  • Sicherung von Verlust
  • Nutzung nur durch Berechtigte
  • Einhaltung der Aubewahrungsfristen
  • Dokumentation des Verfahrens
  • Nachvollziehbarkeit
  • Prüfbarkeit
 
Die Verfahrensdokumentation ist vom Händler unter Betrachtung aller im Unternehmen eingesetzter Systeme und implementierten GoBD-relevanten Prozesse zu erstellen und inklusive einer entsprechenden Versionierung auf aktuellem Stand zu halten. Sie ist relevanter Bestandteil für Prüfungen (beispielsweise auch bei unangekündigter Kassennachschau).
 
Generell gilt der Grundsatz:
Die Daten in elektronischer oder auf Papier erzeugter Form müssen 10 Jahre aufbewahrt werden und jederzeit für eine Prüfung in nachvollziehbarer Form bereitgestellt werden können. Die Speicherung
 
 
Wichtiger Hinweis:
Die hier dargestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen als Hilfe für die Erstellung einer eigenen unternehmensspezifischen Verfahrensdokumentation. Eine Haftung kann aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht übernommen werden. Die Siller Digital GmbH stellt diese Informationen und die aktuelle Gesetzeslage dar, ist allerdings nicht befugt, steuerberatend Aussagen für einzelne Unternehmenssituationen abgeben zu können.